Neuigkeiten 2021_03 Arbeitsschutz-Kontroll-Gesetz
Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz
Arbeitsschutzkontrollgesetz - ArbSchKonG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
Artikel 3 Weitere Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
Artikel 3a Weitere Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
Artikel 4 Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Artikel 5 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 6 Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Artikel 7 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Artikel 8 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Artikel 9 Weitere Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Artikel 9a Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9b Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 9c Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9d Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 10 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 11 Inkrafttreten
Schlussformel
Quelle https://www.buzer.de/Arbeitsschutzkontrollgesetz.htm
hier findet sich u.a.
"Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit eingerichtet. "
"Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gebildet, in dem geeignete Personen vonseiten der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Landesbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, vertreten sein sollen."
"Die zuständigen Landesbehörden haben bei der Überwachung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass im Laufe eines Kalenderjahres eine Mindestanzahl an Betrieben besichtigt wird. Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 sind im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen (Mindestbesichtigungsquote)."
"„Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird."
Zu den
Aufgaben des Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
gehört es, soweit hierfür kein anderer Ausschuss beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 zuständig ist,
1. den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln,
2. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt werden können,
3. Empfehlungen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit aufzustellen,
4. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu beraten.
Verweise
Updates 2022
7. Juni 2022 Update des DGUV Grundsatz 311-002 - Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Arbeitsschutzmanagementsysteme:
Der DGUV Grundsatz 311-002 richtet sich an die Unfallversicherungen und Berufsgenossenschaften, er definiert die gemeinsamem Grundlagen für die Beratung zu und die Begutachtungen von Managementsystemen für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb (AMS). Er behandelt sowohl den eigentlichen Beratungs- und Begutachtungsprozeß als auch die Anforderungen, die an die AMS-Beraterinne und -Berater, die AMS-Begutachter und -Begutachterinnen sowie an den UV-Träger gestellt werden.
Die Neuausgabe 2022 wurde redaktionell überarbeitet und um die folgende Punkte gegenüber der Ausgabe 2015 erweitert:
- Integration der Norm DIN ISO 45001 „Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ als optionale „Mit-Begutachtung“
- Berücksichtigung aktueller Anforderungen des Datenschutzes bzw. der Datenschutzgrundverordnung
- Aufnahme der etablierten externen Überwachung der AMS Begutachtungsstellen mittels Cross-Audits
- Berücksichtigung der Inhalte der DGUV-Seminare für die Qualifizierung von Personen, die AMS-Beratungen und -Begutachtungen durchführen
- Konkretisierung der Stichprobenregelung zur Begutachtung von Unternehmen mit mehreren Standorten
- Beschreibung der Abstimmung zwischen UV-Trägern für die Begutachtung eines AMS, dessen Geltungsbereich Mitgliedsbetriebe mehrerer UV-Träger umfasst
> zum Grundsatz: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2902